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   OLG München, 11.05.2023 - 35 U 4853/22   

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https://dejure.org/2023,14018
OLG München, 11.05.2023 - 35 U 4853/22 (https://dejure.org/2023,14018)
OLG München, Entscheidung vom 11.05.2023 - 35 U 4853/22 (https://dejure.org/2023,14018)
OLG München, Entscheidung vom 11. Mai 2023 - 35 U 4853/22 (https://dejure.org/2023,14018)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • BAYERN | RECHT

    BGB § 823 Abs. 2, § 826; ZPO § 522 Abs. 2; Fahrzeugemissionen-VO Art. 5 Abs. 2; EG-FGV § 6, § 27 Abs. 1; Typgenehmigungsverfahrens-RL Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46
    Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: neun Golf 2.0)

  • rewis.io

    Berufung, Schadensersatzanspruch, Fahrzeug, Haftung, Verletzung, Verfahren, Anspruch, Rechtsmittel, Unionsrecht, Pkw, Erstattung, Betriebserlaubnis, Herausgabe, Aussetzung, Die Fortbildung des Rechts, Zug um Zug, Fortbildung des Rechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 21.03.2023 - C-100/21

    Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat

    Auszug aus OLG München, 11.05.2023 - 35 U 4853/22
    Darin hat der Senat zum Urteil des Europäischen Gerichtshof vom 21. März 2023 im Verfahren C-100/21 Folgendes ausgeführt:.

    "Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2023 im Verfahren C-100/21 an der bisherigen Einschätzung der Sach- und Rechtslage nichts ändert.

    Zwar vertritt auch der Gerichtshof die Auffassung, dass Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Rahmenrichtlinie in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 dahin auszulegen seien, dass sie neben allgemeinen Rechtsgütern die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dessen Hersteller schützen, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung ausgestattet ist (EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, juris Rn. 85).

    Denn der Europäische Gerichtshof hat die Frage danach, ob es mit Unionsrecht unvereinbar sei, wenn ein Erwerber einen Anspruch auf Erstattung des für das Fahrzeug bezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs nur ausnahmsweise dann geltend machen kann, wenn der Fahrzeughersteller vorsätzlich und sittenwidrig gehandelt hat, unbeantwortet gelassen (EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, juris Rn. 86 u. 38).

    Nach Ansicht des Gerichtshofs ergebe sich aus den europarechtlichen Bestimmungen, dass ein individueller Käufer eines Kraftfahrzeugs gegen den Hersteller dieses Fahrzeugs einen Anspruch darauf habe, dass dieses Fahrzeug nicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung ausgestattet ist (EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, juris Rn. 89).

    Auch müssten die Mitgliedsstaaten vorsehen, dass der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs einen Anspruch auf Schadensersatz durch den Hersteller dieses Fahrzeugs hat (EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, juris Rn. 91).

    Dies ergibt sich daraus, dass er zum einen davon spricht, dass die Unzulässigkeit einer Abschalteinrichtung zu einem Schaden führen "kann" (EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, juris Rn. 84) und er zum zweiten den nationalen Gerichten aufgibt festzustellen, ob ein Schaden "tatsächlich entstanden ist" (EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, juris Rn. 95 f.).

    Seinen Ausführungen ist jedoch zu entnehmen, dass der Schadensersatzanspruch dazu dienen soll, den Anspruch des Käufers darauf sicherzustellen, dass das gekaufte Fahrzeug nicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist (EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, juris Rn. 89) .

    Zudem hat der Gerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es Sache der Mitgliedsstaaten sei, die Modalitäten des europarechtlich geforderten Schadensersatzanspruchs festzulegen (EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, juris Rn. 92 u. 96).

  • BGH, 29.04.1997 - VI ZR 110/96

    Verschulden eines Kindes bei Abwehr eines Insekts mit einem Messer

    Auszug aus OLG München, 11.05.2023 - 35 U 4853/22
    Im Übrigen ist die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens nur dann veranlasst, wenn die Persönlichkeit des Zeugen solche Besonderheiten aufweist, dass Zweifel an der Sachkunde des Gerichts zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit berechtigt sind (BGH, Urteil vom 29. April 1997 - VI ZR 110/96, juris Rn. 7).
  • BGH, 09.07.2019 - VII ZR 86/17

    Außerbetrachtbleiben des im Berufungsverfahren mit einer Klageerweiterung geltend

    Auszug aus OLG München, 11.05.2023 - 35 U 4853/22
    Der im Schriftsatz vom 27. April 2023 angekündigte Hilfsantrag führt zu keiner Erhöhung des Streitwerts, da dieser Antrag mangels Zustellung nicht rechtshängig geworden ist und im Übrigen in entsprechender Anwendung des § 524 Abs. 4 ZPO ohnehin keine Wirkung zeitigt (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2019 - VII ZR 86/17, juris Rn. 6).
  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus OLG München, 11.05.2023 - 35 U 4853/22
    Entgegen der Meinung der Klagepartei widerspricht dies jedoch nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass es sich bei den Normen der EG-FGV nicht um solche Schutznormen handelt, aus deren Verletzung der Kläger einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags herleiten könnte (BGH, Urteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, juris Rn. 72 ff.; vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, juris Rn. 10 ff und zuletzt vom 31. Mai 2022 - VI ZR 804/20, juris Rn. 13 m.w.N.).
  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei

    Auszug aus OLG München, 11.05.2023 - 35 U 4853/22
    Entgegen der Meinung der Klagepartei widerspricht dies jedoch nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass es sich bei den Normen der EG-FGV nicht um solche Schutznormen handelt, aus deren Verletzung der Kläger einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags herleiten könnte (BGH, Urteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, juris Rn. 72 ff.; vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, juris Rn. 10 ff und zuletzt vom 31. Mai 2022 - VI ZR 804/20, juris Rn. 13 m.w.N.).
  • BGH, 03.11.2016 - III ZR 84/15

    Berufungsverfahren: Folgen einer Berufungsverwerfung durch einstimmigen Beschluss

    Auszug aus OLG München, 11.05.2023 - 35 U 4853/22
    Der Umstand, dass die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 27. April 2023 auf die Hinweisbeschlüsse des Senats vom 15. und 30. März 2023 ihren in erster Instanz und in der Berufungsbegründung gestellten Antrag erweitert und einen zusätzlichen Hilfsantrag gestellt hat, hindert den Senat an einer Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht (BGH, Urteil vom 3. November 2016 - III ZR 84/15, juris Rn. 14; Beschluss vom 6. November 2014 - IX ZR 204/13, juris Rn. 2).
  • BGH, 06.11.2014 - IX ZR 204/13

    Berufungszurückweisung durch einstimmigen Beschluss: Folgen für eine

    Auszug aus OLG München, 11.05.2023 - 35 U 4853/22
    Der Umstand, dass die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 27. April 2023 auf die Hinweisbeschlüsse des Senats vom 15. und 30. März 2023 ihren in erster Instanz und in der Berufungsbegründung gestellten Antrag erweitert und einen zusätzlichen Hilfsantrag gestellt hat, hindert den Senat an einer Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht (BGH, Urteil vom 3. November 2016 - III ZR 84/15, juris Rn. 14; Beschluss vom 6. November 2014 - IX ZR 204/13, juris Rn. 2).
  • BGH, 13.10.2021 - VII ZR 179/21

    Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung

    Auszug aus OLG München, 11.05.2023 - 35 U 4853/22
    Ob diese im konkreten Fall für eine Haftung der Beklagten gemäß § 826 BGB wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorliegen, hängt von den in tatrichterlicher Würdigung des jeweiligen Sachvortrags zu treffenden Feststellungen des Berufungsgerichts ab und kann nicht Gegenstand einer grundsätzlichen Klärung durch den Bundesgerichtshof sein (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2021 - VII ZR 179/21, BeckRS 2021, 38634 Rn. 9).
  • BGH, 31.05.2022 - VI ZR 804/20

    A) Die Bestimmung des Streitgegenstands ist Sache des Klägers. Will er einen

    Auszug aus OLG München, 11.05.2023 - 35 U 4853/22
    Entgegen der Meinung der Klagepartei widerspricht dies jedoch nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass es sich bei den Normen der EG-FGV nicht um solche Schutznormen handelt, aus deren Verletzung der Kläger einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags herleiten könnte (BGH, Urteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, juris Rn. 72 ff.; vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, juris Rn. 10 ff und zuletzt vom 31. Mai 2022 - VI ZR 804/20, juris Rn. 13 m.w.N.).
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